Vereinssatzung des Spiel- und Sportverein Schrobenhausen e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen "Spiel- und Sportverein Schrobenhausen e.V.".
Er hat seinen Sitz in Schrobenhausen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau / weiß.
 

§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesportverband e.V. und erkennt dessen Satzung an. Die Abteilungen sind Mitglieder bei dessen jeweiligen Fachverbänden und erkennen deren Regeln und Satzungen an.
 

§ 3
Der Verein verfolgt im Sinne § 52 AO 1977 ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports selbstlos zu fördern. Der Verein bekennt sich zum reinen Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
b) Instandhaltung und Ausbau seiner Freizeitsportanlage und des Vereinsheimes
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
 

§ 4
Mitgliedschaft:
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Der Verein hat ordentliche Mitglieder (Aktive und Passive) und Jugendmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendmitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren, die ab dem 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht ausüben dürfen. Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon während Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in d) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von DM 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Hierüber entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit. Gegen diese Maßregel ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
 

§ 5
a) Jedes Mitglied verpflichtet sich, den satzungsgemäßen Zielen des Vereins zu dienen, diese zu fördern und Schaden vom Verein abzuwenden. Es verpflichtet sich, die Amateurbestimmungen einzuhalten, die sportliche Kameradschaft zu wahren und keinen persönlichen, wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verein zu ziehen.
b) Ein Mitglied hat grundsätzlich das Recht, alle vom Verein betriebenen Sportarten auszuüben, sowie an allen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen des Vereins teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
 

§ 6
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung.
 

§ 7
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat
Jugendleiter
Anlagenverwalter
Schriftführer.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Wahl des 1. Vorsitzenden in einem anderen Geschäftsjahr als die der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen muss.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf einer Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften und Aufnahme von Belastungen jeglicher Art. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verteilt die Mittel, die die Abteilungen im Geschäftsjahr für ihren Spielbetrieb erhalten, nachdem der Vereinsausschuss zugestimmt hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss sie auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
 

§ 8
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten.

Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a) d) e) dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Organ ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden, ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: die Leiter der einzelnen Abteilungen oder deren Stellvertreter, die Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§ 9
Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch Zeitungsinserat in der "Schrobenhausener Zeitung" durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Der 1. Vorsitzende muss bei seiner Wahl mindestens die Hälfte aller anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Kommt eine solche Mehrheit infolge mehrerer Wahlvorschläge nicht zustande, so ist eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Die Mitgliederversammlung bestätigt die Wahl der Abteilungsleiter und die der Jugendvertreter. Sie wählt alle Abteilungsleiter, deren Abteilungen aus irgendwelchen Gründen keinen Abteilungsleiter wählen können. Hierbei ist der Vorschlag aus der betroffenen Abteilung zuerst zu berücksichtigen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
 

§ 10
Für die im Verein betriebenen Sportarten können die Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter und einen Jugendvertreter, die dem Vereinsausschuss angehören. Die Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die ihrem Sportbetrieb zur Verfügung stehenden Mittel werden den Abteilungen in einem jährlichen Etat vom Vorstand zugewiesen. Über den Einsatz der Mittel im Rahmen ihrer sportlichen Tätigkeit kann die Abteilung frei verfügen, ist aber dem Vorstand Rechenschaft schuldig.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
 

§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 12
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
 

§ 13
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehren-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
 

§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Schrobenhausen mit der Maßgabe zu überweisen, es wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Diese Vermögensbindung gilt auch bei Aufhebung des Vereines und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
 

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.02.1985 beschlossen. Sie setzt die vorangegangene Satzung und deren Änderungen außer Kraft.
 

Schrobenhausen, 22.02.1985
 
gez. Hans Wolkersdorfer
1. Vorsitzender
 
gez. Anton Steinberger
2. Vorsitzender
 
gez. Franz Böhnel
3. Vorsitzender
 
Diese Satzung ist vom Finanzamt im Sinne von § 52 AO 1977 als gemeinnützig anerkannt.

Vereinssatzung des Spiel- und Sportverein Schrobenhausen e.V.

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "Spiel- und Sportverein Schrobenhausen e.V.".

Er hat seinen Sitz in Schrobenhausen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

 

 

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesportverband e.V. und erkennt dessen Satzung an. Die Abteilungen sind Mitglieder bei dessen jeweiligen Fachverbänden und erkennen deren Regeln und Satzungen an.

 

 

§ 3

Der Verein verfolgt im Sinne § 52 AO 1977 ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports selbstlos zu fördern. Der Verein bekennt sich zum reinen Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
b) Instandhaltung und Ausbau seiner Freizeitsportanlage und des Vereinsheimes
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft:

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Der Verein hat ordentliche Mitglieder (Aktive und Passive) und Jugendmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendmitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren, die ab dem 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht ausüben dürfen. Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon während Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

 

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in d) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 50,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Hierüber entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit. Gegen diese Maßregel ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

 

§ 5

a) Jedes Mitglied verpflichtet sich, den satzungsgemäßen Zielen des Vereins zu dienen, diese zu fördern und Schaden vom Verein abzuwenden. Es verpflichtet sich, die Amateurbestimmungen einzuhalten, die sportliche Kameradschaft zu wahren und keinen persönlichen, wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verein zu ziehen.

b) Ein Mitglied hat grundsätzlich das Recht, alle vom Verein betriebenen Sportarten auszuüben, sowie an allen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen des Vereins teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

 

 

§ 6

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des 1. Schatzmeisters inne hat

2. Schatzmeister

Jugendleiter

Anlagenverwalter

1. Schriftführer

2. Schriftführer.

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

 

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Schatzmeisters und des 2. Schriftführers in einem anderen Geschäftsjahr als die der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen muss.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf einer Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften und Aufnahme von Belastungen jeglicher Art. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand verteilt die Mittel, die die Abteilungen im Geschäftsjahr für ihren Spielbetrieb erhalten, nachdem der Vereinsausschuss zugestimmt hat.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss sie auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegen-standes bedarf es nicht. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

 

§ 8

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den Beiräten.

 

Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a) d) e) dieser Satzung zu.

 

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Organ ausdrücklich bestimmt ist.

 

Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden, ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

 

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: die Leiter der einzelnen Abteilungen oder deren Stellvertreter, die Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen.

 

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Zeitungsinserat in der "Schrobenhausener Zeitung" durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

Der 1. Vorsitzende muss bei seiner Wahl mindestens die Hälfte aller anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Kommt eine solche Mehrheit infolge mehrerer Wahlvorschläge nicht zustande, so ist eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

Die Mitgliederversammlung bestätigt die Wahl der Abteilungsleiter und die der Jugendvertreter. Sie wählt alle Abteilungsleiter, deren Abteilungen aus irgendwelchen Gründen keinen Abteilungsleiter wählen können. Hierbei ist der Vorschlag aus der betroffenen Abteilung zuerst zu berücksichtigen.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

 

 

§ 10

Für die im Verein betriebenen Sportarten können die Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

 

Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter und einen Jugendvertreter, die dem Vereinsausschuss angehören. Die Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

Die ihrem Sportbetrieb zur Verfügung stehenden Mittel werden den Abteilungen in einem jährlichen Etat vom Vorstand zugewiesen. Über den Einsatz der Mittel im Rahmen ihrer sportlichen Tätigkeit kann die Abteilung frei verfügen, ist aber dem Vorstand Rechenschaft schuldig.

 

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

 

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 12

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehren-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

 

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 

Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Schrobenhausen mit der Maßgabe zu überweisen, es wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Diese Vermögensbindung gilt auch bei Aufhebung des Vereines und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

 

 

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. März 2007 beschlossen. Sie setzt die vorangegangene Satzung und deren Änderungen außer Kraft.

 

 

Schrobenhausen, 30.03.2007

 

 

Anton Steinberger

1. Vorsitzender

 

 

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Jens Jamnitzky

2. Vorsitzender

 

 

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Franz Böhnel

3. Vorsitzender

 

 

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